Beschlag für Zwei- und Dreijährige
15. September 2020

Gemäß Trabrennordnung (§ 28, Abs. 3 l) dürfen zwei- und dreijährige Pferde nur auf allen Hufen beschlagen an Feststellungs- und Leistungsprüfungen teilnehmen. Hintergrund und Sinn der Bestimmung sind der Schutz der Hufe junger Pferde. Deshalb sind ausdrücklich auch Beschläge zulässig, die aus Aluminium, Plastik oder GFK (glasfaserverstärkter Kunststoff) gefertigt sind. Hierbei ist es unerheblich, ob diese genagelt oder aufgeklebt werden (siehe Abbildung), um Ziel und Zweck der Vorschrift zu entsprechen. Überdies sind Beschläge zulässig, die den Huf nur zu einem Teil bedecken, wie zehenoffene Eisen (z.B. Peter-Manning-Eisen) oder Zeheneisen (z.B. italienische Tipse).

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Klebbeschläge aus GFK

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