Nachgefragt: Nachberechnung der Mehrwertsteuer
27. Dezember 2016

Zu den Hintergründen verweisen wir auf den Text „Umsatzsteuer 2013: Rechnungsberichtigung und anhängiges Klageverfahren“ vom 20. Dezember 2016 auf hvtonline.de, im TRK 50 und am Ende dieses Textes.

 

Wieso muss ich als Teilnehmer an Trabrennzucht und -sport die zusätzliche Mehrwertsteuer tragen?

Dies ist in der TRO geregelt. Die festgesetzten Gebühren bzw. Nenngelder werden als Nettobeträge ausgewiesen, zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. (Auszug ZVS-Ordnung: „Soweit Mehrwertsteuer anfällt, ist diese zuzüglich zu den in der Gebührenordnung veröffentlichten Gebühren geschuldet.“)

 

Ich habe nur eine neue Rechnung für die Lizenz 2013 erhalten, aber auf meinem ZVS-Konto wurde ein höherer Betrag abgebucht!

Der HVT hat alle Rechnungen, bei denen die Mehrwertsteuer neu berechnet werden musste, berichtigt und an die betroffenen Aktiven versandt (zum Beispiel für die Lizenzerteilung). Die Differenzbeträge wurden vom ZVS-Konto eingezogen. Beträge, für die üblicherweise keine Rechnungen erstellt werden, wurden ebenfalls abgebucht. Dies gilt zum Beispiel für Nenngelder für die Breeders Crown und Zirkelrennen. Um auch diese Neuberechnung nachvollziehen zu können, erhalten alle Teilnehmer an Traberzucht und Sport von der ZVS zum 31.12.2016 einen schriftlichen Kontoauszug nebst Erläuterungen. Dieser wird in den nächsten Tagen versandt.

 

Mein ZVS-Konto ist plötzlich im Minus – sind meine Pferde nun gesperrt?

Nein! Sofern Konten durch die Neuberechnung einen negativen Saldo aufweisen, wird die sonst übliche Sperrautomatik ausgesetzt! Sie erhalten ausreichend Zeit zum Ausgleich der Konten. Ebenso wird für am 31.12.2016 aus diesem Grunde im Minus befindliche Konten keine Mahngebühr erhoben. Wir bitten die Betroffenen dennoch um zeitnahen Ausgleich der Konten.

 

Ich benötige über die zusätzlich berechnete Mehrwertsteuer eine Rechnung, was kann ich tun?

Wenn Sie bisher keine Rechnungen angefordert haben, aber nun eine benötigen, können Sie dies für die Nachberechnung nachholen. Die ZVS erstellt gern eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer für Ihre Unterlagen bzw. Steuererklärung.

 

(27.12.2016)

Umsatzsteuer 2013: Rechnungsberichtigung und anhängiges Klageverfahren

Es ist vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften I in Berlin am 28.09.2015 ein Umsatzsteuerbescheid für 2012 erlassen worden, wonach der anzuwendende Steuersatz für bestimmte Leistungen des HVT nicht 7%, sondern 19% beträgt. Wir haben dagegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und die Veranlagung der Umsatzsteuer 2012 in der Form, wie sie in allen Jahren davor vom HVT erklärt worden ist, beantragt. Weiterhin haben wir die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Umsatzsteuer bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beantragt. Um den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen, haben wir im Jahresabschluss für 2015 entsprechende bilanzielle Rückstellungen – sowohl für die Steuern selbst als auch für die Kosten des Einspruchsverfahrens – gebildet.

Trotz langer und intensiver Erörterungen mit dem zuständigen Finanzamt ist es uns nicht gelungen, das Finanzamt von der aus unserer Sicht falschen Auffassung abzubringen, dass die vom HVT in allen früheren Jahren und bisher in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer in Höhe von 7% der Rechtslage entspricht; die Rechtslage hat sich nicht geändert!

Das Finanzamt besteht nunmehr darauf, dass bestimmte Leistungen des HVT ab dem Jahre 2012 der Umsatzsteuer von 19% unterliegen. Wir sind mit dieser Entscheidung natürlich nicht einverstanden und haben am 02. Dezember 2016 Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2012 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Diese Frage muss jetzt also von den Finanzgerichten entschieden werden, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Der HVT ist daher gezwungen, zunächst für das Kalenderjahr 2013 die vom Finanzamt für Körperschaften I in Berlin gerügte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf bestimmte vom HVT erbrachte Leistungen zu korrigieren und folglich in einem Teil seiner Rechnungen für 2013 den anzuwendenden Umsatzsteuersatz auf 19% zu erhöhen. Korrespondierend dazu erhöht sich der Steuerbetrag und folglich auch der Gesamtrechnungsbetrag, da die Leistungsempfänger die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen verpflichtet sind (Trabrennordnung, § 2 Abs.2 Gebührenordnung).

Wir haben deshalb alle Betroffenen angeschrieben und mitgeteilt, dass für bestimmte in 2013 vom HVT erstellte Rechnungen der anzuwendende Steuersatz für die empfangenen Leistungen nicht wie ursprünglich ausgewiesen 7%, sondern 19% beträgt, und haben entsprechende Rechnungsberichtigungen vorgenommen. Im Ergebnis wird das jeweilige ZVS-Konto mit der Differenz in Höhe von (19 % ./. 7 % =) 12 % Umsatzsteuer belastet. Im Falle eines Obsiegens des HVT im Klageverfahren werden wir natürlich eine Rückberichtigung der Rechnungen vornehmen.

Über den Ausgang des Klageverfahrens zur Höhe des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden wir zu gegebener Zeit informieren.

Das Präsidium

(Quelle: hvtonline.de vom 20. Dezember 2016 / TRK 50)

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