Nachgefragt: Wiederbeantragung der Amateurlizenz
20. November 2016

Für die Lizenzerteilung ist grundsätzlich § 20 der Trabrennordnung maßgeblich. Dieser regelt die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fahrausweises und der Verlängerung. Für die aufgekommene Frage nach der Wiedererteilung nach einigen Jahren ohne gültige Lizenz ist Absatz 7 zu berücksichtigen:

§ 20 - Allgemeine Bestimmungen für Ausweisinhaber

7. Hat ein Ausweisinhaber in drei aufeinander folgenden Jahren keinen Ausweis innegehabt, ist der HVT berechtigt, vor einer erneuten Ausweiserteilung eine Prüfung nach seiner Maßgabe zu verlangen.

 

In der Praxis bedeutet dies: Der Bewerber muss an einem Renntag eine schriftliche Prüfung (Multiple Choice-Test) über die Trabrennordnung ablegen und an einem Probelauf (Wiederqualifikation) teilnehmen. Ziel ist die Feststellung der theoretischen Kenntnisse, insbesondere der Fahrordnung, sowie der praktischen Fertigkeiten des Probanden. Dies ist sowohl im Interesse des Bewerbers selbst, unterwirft er sich schließlich der Trabrennordnung, als auch der anderen Teilnehmer und der Wetter in Bezug auf die praktischen Fähigkeiten.

Bitte beachten Sie dabei, dass generell §20.2 der TRO gilt:

Der HVT kann die Verlängerung des Ausweises von der Vorlage eines neuen polizeilichen Führungszeugnisses oder eines neuen ärztlichen Attestes eines vom HVT bestimmten Arztes abhängig machen.

Dies bedeutet in der aktuellen Praxis, dass ein ehemaliger Amateurfahrer zur Wiedererlangung der Lizenz ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein ärztliches Attest (eines Arztes seiner Wahl) vorlegen muss. Zusammen mit den weiteren Unterlagen (Antrag auf Erteilung der Amateurfahrerlizenz sowie Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung) reicht er diese beim HVT (Ansprechpartner Sebastian Pinnow, Kontakt) ein. In Absprache mit der Rennleitung wird ein Termin zur Prüfung vereinbart. Regelmäßig bekommt der Prüfling dabei die Möglichkeit, zunächst mit einem geeigneten Pferd die Probefahrt im Rahmen einer regulären Qualifikation/Wiederqualifikation/Probelauf (Anmeldung bei der regulären Starterangabe) zu absolvieren und danach während des Renntags die schriftliche Prüfung im Rennleitungszimmer abzulegen.

Nach erfolgreichem Absolvieren der Prüfung steht einer erneuten Lizenzerteilung nichts mehr im Wege. Eine Teilnahme am regulären Amateurfahrerlehrgang inkl. Prüfung ist nicht nötig, ebenso ist der Bänderstart kein Bestandteil der Prüfung zur Neuerteilung.

 

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche weibliche Schreibweise verzichtet - die Ausführungen gelten natürlich für Bewerberinnen gleichermaßen.

 

(20.11.2016)

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