Wiederqualifikation - vorübergehende Modifikation
21. April 2020

Bedingt durch die Corona-Pandemie bestehen in Deutschland seit Mitte März weder Start- noch Qualifikationsmöglichkeiten. Diese "unverschuldeten" Startpausen lassen bei einem möglichen Neustart im Mai einen regelrechten Run auf Qualifikationsrennnen befürchten. Um die Veranstalter hiervon ein wenig zu entlasten, hat das HVT-Präsidium beschlossen, § 51, Abs. 4 TRO dahingehend zu modifizieren, dass sich Pferde, die innerhalb von acht Monaten vor dem Tag der Starterangabe nicht an Rennen teilgenommen haben, erneut qualifizieren müssen. Die Modifikation gilt ausdrücklich nur für eine Übergangsphase und bis auf Widerruf.

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