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NACHGEFRAGT: Eintragung von Fohlengeburten bei älteren Pferden
02. April 2015

In den vergangenen Wochen kamen unter den Aktiven Irritationen ob der Eintragung in der Kategorie „Fohlengeburten“ des Trabrennkalender auf (konkret TRK-Ausgaben 08/2015 und 09/2015). Aufgrund der zahlreichen Nachfragen klären wir an dieser Stelle über die Hintergründe auf, die dazu geführt haben, dass hier Pferde der Geburtsjahrgänge 2012 und 2013 zu finden waren.

Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Geburtsmeldung durch den Züchter bzw. Besitzer und der Eintragung der Geburt durch den HVT zu unterscheiden ist: In § 8, Abs. 6 ZBO werden die Eintragungsmodalitäten für Inländer im Geburtenregister des HVT geregelt. Hiernach kann der HVT die Eintragungen nur dann vornehmen, wenn die Geburtsmeldung und die erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Oktober des auf das Geburtsjahr folgenden Jahres beim HVT eingehen. Dies sind im Falle einer Bedeckung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des HVT der Deckschein sowie der Ausfuhrschein für die Mutterstute, der die Einfuhr der Mutter nach Deutschland erst möglich macht.

Im Falle der 2012 geborenen Fohlen trafen innerhalb der nach der ZBO zulässigen Frist sowohl die Deckscheine als auch die Ausfuhrscheine aus Italien beim HVT ein. Da die Stuten jedoch erst nach der Geburt der Fohlen nach Deutschland eingeführt wurden und somit nicht zum Zeitpunkt der Fohlengeburt in Deutschland registriert waren, wurde bei allen kein Züchter gem. § 19 ZBO eingetragen.

Für die Eintragung selbst wurde - wie nach dem geltenden Regelwerk erforderlich - die Genehmigung des Präsidiums eingeholt. Diese wurde dem Antragsteller mit der Auflage erteilt, eine ordnungsgemäße Vollmachtserklärung des Besitzers beizubringen und die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Deckergebnisscheine einzureichen. Die Vollmachtserklärung wurde unverzüglich zugesandt, die Deckergebnisscheine konnten jedoch erst nach Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen vom HVT ausgestellt und versandt werden. Nunmehr war auch die Eintragung der Fohlen möglich.

Der HVT ist selbstverständlich immer bemüht, eine Eintragung möglichst aller Pferde zu gewährleisten, soweit die Auflagen der ZBO erfüllt bleiben. In den konkreten Fällen war dies möglich, weil alle notwendigen Anmeldungen fristgerecht erfolgt waren.

 

(02.04.2015)