Das Amtsgericht Charlottenburg hat mitgeteilt, dass am 10.03.2016 nunmehr alle von Mitgliederversammlung(en) und Präsidium bis heute beschlossenen Änderungen in Satzung, Zuchtbuchordnung und Trabrennordnungen in das Vereinsregister eingetragen worden sind.
Die Neufassung der Satzung, Zuchtbuchordnung und Trabrennordnung tritt mit dieser Veröffentlichung ab 01.05.2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten verliert die alte Satzung ihre Wirksamkeit.
Im Folgenden werden die Änderungen aufgelistet und erläutert. Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und erhebt als redaktioneller Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt die Version der Satzung und Ordnungen des HVT, die unter hvtonline.de abgerufen werden kann.
Überblick über die Änderungen der Satzung und Ordnungen des HVT
Satzung: Redaktionelle Änderungen bezüglich der Aufgaben des HVT und den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.
Zuchtbuchordnung: Angepasst wurden
- §2 Abs. 7 (Zuchtwertschätzung)
- §6 Abs. 16 (neu: Verbot des Klonierens)
Trabrennordnung: Angepasst wurden
- §21A Abs. 2 (Qualifizierter Berufsfahrer)
- §29 Abs. 3k (Schutzsperre nach Attest), analog §75 Abs. 5
- §39 Abs. 4 (Mindestdistanz für Erlaubnisse, entfällt)
- §83 Abs. 2d) 2. (Disqualifikation wegen Bevorteilung durch Stallgefährten)
- §86 Abs. 6a) („Hinter der Flagge“ bei Zweijährigen, entfällt)
- §91 Abs. 4 (Fälligkeit der Rennpreise von PMU-Rennen)
- §119 Abs. 1 (Unanfechtbarkeit von Geldbußen)
- §122 Abs. 4 (Besondere Vorschriften)
Schiedsgerichtsordnung: Angepasst wurden
- §12 (Protokoll)
- §13 (Erlass des Schiedsspruches)
- §18 (Kosten des Verfahrens)
Gebührenordnung: Angepasst wurde
- §1 Abs. 3b) (Werbung)
Durchführungsbestimmungen für PMU-Rennen gem. § 40 Abs. o) TRO: Angepasst wurden
- Absatz 2 (Dotierung)
Änderungen der Trabrennordnung im Detail
Qualifizierter Berufsfahrer (NEU)
2. Der qualifizierte Berufsfahrer-Ausweis (Berufsfahrer-Ausweis Q)
2.1 Der qualifizierte Berufsfahrer-Ausweis (Berufsfahrer-Ausweis Q) kann erteilt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt und zusätzlich folgende weiteren Voraussetzungen nachweist:
a) als Pferdewirt mit Schwerpunkt Trabrennen mind. 24 Monate tätig gewesen sein.
b) Mehr als 50 Siege in Trabrennen mit Dotierung auf A- oder B – Bahnen.
2.2 Der qualifizierte Berufsfahrerausweis berechtigt den Inhaber zum Trainieren von Trabrennpferden an nur einem Trainingsstandort. Für den Inhaber gelten die in der TRO geregelten Rechte und Pflichten eines Berufstrainers entsprechend, insbesondere die Pflichten des Trainers gemäß § 22 TRO.
2.3 Der qualifizierte Berufsfahrer-Ausweis berechtigt nicht zur Teilnahme an Gemeinschaften mit Berufstrainern oder Amateurtrainern.
Schutzsperre nach Attest
Die bisherige Schutzsperre für Pferde, die aus gesundheitlichen Gründen mit Attest von einem Rennen abgemeldet, zurückgezogen oder ausgeschlossen wurden, ist von 15 auf 12 Kalendertage reduziert worden.
Mindestdistanz für Fahrererlaubnisse
Bisher wurde Fahrern eine Erlaubnis nur bei Rennen mit einer Mindestdistanz von 1900 Metern gewährt. Diese Regel wurde gestrichen.
Disqualifikation wegen Bevorteilung durch Stallgefährten
ALT: Behinderung durch ein Pferd, wenn hier-durch Pferde desselben Besitzers oder Trainers begünstigt wurden. Die Disqualifikation kann gegen alle Pferde desselben Besitzers oder Trainers gerichtet werden.
NEU: Verstöße gegen die Start- oder Fahrordnung des Fahrers eines Pferdes, wenn hierdurch Pferde desselben Besitzers oder Trainers begünstigt wurden. Die Disqualifikation kann gegen alle Pferde desselben Besitzers oder Trainers gerichtet werden
„Hinter der Flagge“ bei Zweijährigen
Pferde, die mehr als 10 Sekunden (Gesamtzeit) nach dem Sieger das Ziel erreichen, sind „hinter der Flagge“ eingekommen und werden nicht in die Platzierung genommen. Dies galt bisher nicht für zweijährige Pferde. Diese Ausnahmeregel entfällt.
Fälligkeit der Rennpreise von PMU-Rennen
NEU: Rennpreise und Züchterprämien werden am 6. Tag nach Ablauf der Rennveranstaltung fällig. Bei PMU-Rennen tritt die Fälligkeit 45 Tage nach der Rennveranstaltung ein.
Unanfechtbarkeit von Geldbußen
ALT: „Gegen Entscheidungen der Rennleitung als Rechtsorgan ist das Rechtsmittel der Berufung zum Rennausschuss gegeben. Wird eine Geldbuße als einzelnes Ordnungsmittel verhängt, ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn die Geldbuße den Betrag von 200 € nicht übersteigt.“
Ergänzt wurde: „Dies gilt nicht, wenn eine Berufung gem. § 83 Abs. 4 TRO eingelegt wurde.“
Besondere Vorschriften
ALT: „Die §§ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung.“
Ergänzt wurde: „§ 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung gem. §§ 83 und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. § 55 TRO.“
(27.04.2016)