++ Trauer um Anton Borkes - Der langjährige Züchter und Besitzer aus Rees ist am Samstag im Alter von 82 Jahren nach kurzer schwerer Krankheit verstorben ++ ++ Romme: Gabi Pohlmanns Filippa B.J. (Mats Djuse) in einem Lauf der STL Diamantstoet (329.000 Kronen) mit Zulage Sechste in 1:15,6/2160 Meter - Cagnes-sur-Mer: Stall Habos Hooper des Chasses (Christophe Martens) Sechster in 1:12,4/2150 Meter - Gestüt Lasbeks Oscar L.A. (David Bekaert) dis.rot - Budapest: Dr. Marie Lindinger dominiert das Amateurfahren mit dem Favoriten Eastwood Start-Ziel in 1:16,5/1900 Meter und gleicht im Amateurfahrer-Championat mit Tom Karten aus - Beide gehen mit je 20 Siegen gleichauf in den Saison-Endspurt - Odense: Stall Hamburger Jungs Unchained Mind S mit Birger Jørgensen auf tiefer Bahn Fünfte in 1:19,2/2140 Meter ++ ++ Sonntag: Sieben Rennen in Mönchengladbach ab 13:00 Uhr - Sonntag: Zwei weitere Amérique-Tickets für die Sieger im Critérium Continental und im Prix Ténor de Baune in Vincennes ++ ++ Montag: Karlshorster Saisonausklang mit vier PMU- und einem Rahmenrennen ab 11:35 Uhr - Im Amateurfahren Dr. Marie Lindinger und Tom Karten im direkten Duell ++ ++ 1. Weihnachtsfeiertag: Sieben PMU-Rennen in Gelsenkirchen ab 16:30 Uhr ++ ++ 2. Weihnachtsfeiertag: Elf Prüfngen, davon sechs PMU-Rennen zum Saisonausklang in München - Beginn 14:25 Uhr ++ ++ Freitag: PMU-Abend in Wolvega mit Romanze (Michael Nimczyk), Villeneuf (Robbin Bot), Hirondina Queen (Tom Kooyman), Val de Loire (Nadina Adam) und Gigolo (Jaap van Rijn) sowie im Reiten Nora Transs R (Hannah Schmitz), Tara Mirchi (Carlin Swann), Heavenly Dreamgirl (Marlene Matzky) und Floris van Egmont (Ronja Walter) - Beginn 18:15 Uhr ++ ++ Sonntag (29. Dezember): Letzter Renntag der deutschen Saison 2024 auf der Derbybahn mit dem finalen 20.000-Euro-Lauf der Gold-Serie - Zwei Mal Marie Lindinger und Tom Karten im direkten Duell - Beginn 13:00 Uhr ++
Änderungen der Satzung und Ordnungen des HVT
30. April 2016

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mitgeteilt, dass  am 10.03.2016 nunmehr alle von Mitgliederversammlung(en) und Präsidium bis heute beschlossenen Änderungen in Satzung, Zuchtbuchordnung und Trabrennordnungen in das Vereinsregister eingetragen worden sind.

Die Neufassung der Satzung, Zuchtbuchordnung und Trabrennordnung tritt mit dieser Veröffentlichung ab 01.05.2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten verliert die alte Satzung ihre Wirksamkeit.

Im Folgenden werden die Änderungen aufgelistet und erläutert. Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und erhebt als redaktioneller Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt die Version der Satzung und Ordnungen des HVT, die unter hvtonline.de abgerufen werden kann.

 

Überblick über die Änderungen der Satzung und Ordnungen des HVT

 

Satzung: Redaktionelle Änderungen bezüglich der Aufgaben des HVT und den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.

 

Zuchtbuchordnung: Angepasst wurden

  • §2 Abs. 7 (Zuchtwertschätzung)
  • §6 Abs. 16 (neu: Verbot des Klonierens)

 

Trabrennordnung: Angepasst wurden

  • §21A Abs. 2 (Qualifizierter Berufsfahrer)
  • §29 Abs. 3k (Schutzsperre nach Attest), analog §75 Abs. 5
  • §39 Abs. 4 (Mindestdistanz für Erlaubnisse, entfällt)
  • §83 Abs. 2d) 2. (Disqualifikation wegen Bevorteilung durch Stallgefährten)
  • §86 Abs. 6a) („Hinter der Flagge“ bei Zweijährigen, entfällt)
  • §91 Abs. 4 (Fälligkeit der Rennpreise von PMU-Rennen)
  • §119 Abs. 1 (Unanfechtbarkeit von Geldbußen)
  • §122 Abs. 4 (Besondere Vorschriften)

 

Schiedsgerichtsordnung: Angepasst wurden

  • §12 (Protokoll)
  • §13 (Erlass des Schiedsspruches)
  • §18 (Kosten des Verfahrens)

 

Gebührenordnung: Angepasst wurde

  • §1 Abs. 3b) (Werbung)

 

Durchführungsbestimmungen für PMU-Rennen gem. § 40 Abs. o) TRO: Angepasst wurden

  • Absatz 2 (Dotierung)

 

Änderungen der Trabrennordnung im Detail

 

Qualifizierter Berufsfahrer (NEU)

2. Der qualifizierte Berufsfahrer-Ausweis (Berufsfahrer-Ausweis Q)
2.1 Der qualifizierte Berufsfahrer-Ausweis (Berufsfahrer-Ausweis Q) kann erteilt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt und zusätzlich folgende weiteren Voraussetzungen nachweist:
a) als Pferdewirt mit Schwerpunkt Trabrennen mind. 24 Monate tätig gewesen sein.
b) Mehr als 50 Siege in Trabrennen mit Dotierung auf A- oder B – Bahnen.
2.2 Der qualifizierte Berufsfahrerausweis berechtigt den Inhaber zum Trainieren von Trabrennpferden an nur einem Trainingsstandort. Für den Inhaber gelten die in der TRO geregelten Rechte und Pflichten eines Berufstrainers entsprechend, insbesondere die Pflichten des Trainers gemäß § 22 TRO.
2.3 Der qualifizierte Berufsfahrer-Ausweis berechtigt nicht zur Teilnahme an Gemeinschaften mit Berufstrainern oder Amateurtrainern.

 

Schutzsperre nach Attest

Die bisherige Schutzsperre für Pferde, die aus gesundheitlichen Gründen mit Attest von einem Rennen abgemeldet, zurückgezogen  oder ausgeschlossen wurden, ist von 15 auf 12 Kalendertage reduziert worden.

 

Mindestdistanz für Fahrererlaubnisse

Bisher wurde Fahrern eine Erlaubnis nur bei Rennen mit einer Mindestdistanz von 1900 Metern gewährt. Diese Regel wurde gestrichen.

 

Disqualifikation wegen Bevorteilung durch Stallgefährten

ALT: Behinderung durch ein Pferd, wenn hier-durch Pferde desselben Besitzers oder Trainers begünstigt wurden. Die Disqualifikation kann gegen alle Pferde desselben Besitzers oder Trainers gerichtet werden.

NEU: Verstöße gegen die Start- oder Fahrordnung des Fahrers eines Pferdes, wenn hierdurch Pferde desselben Besitzers oder Trainers begünstigt wurden. Die Disqualifikation kann gegen alle Pferde desselben Besitzers oder Trainers gerichtet werden

 

„Hinter der Flagge“ bei Zweijährigen

Pferde, die mehr als 10 Sekunden (Gesamtzeit) nach dem Sieger das Ziel erreichen, sind „hinter der Flagge“ eingekommen und werden nicht in die Platzierung genommen. Dies galt bisher nicht für zweijährige Pferde. Diese Ausnahmeregel entfällt.

 

Fälligkeit der Rennpreise von PMU-Rennen

NEU: Rennpreise und Züchterprämien werden am 6. Tag nach Ablauf der Rennveranstaltung fällig. Bei PMU-Rennen tritt die Fälligkeit 45 Tage nach der Rennveranstaltung ein.

 

Unanfechtbarkeit von Geldbußen

ALT: „Gegen Entscheidungen der Rennleitung als Rechtsorgan ist das Rechtsmittel der Berufung zum Rennausschuss gegeben. Wird eine Geldbuße als einzelnes Ordnungsmittel verhängt, ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn die Geldbuße den Betrag von 200 € nicht übersteigt.“

Ergänzt wurde: „Dies gilt nicht, wenn eine Berufung gem. § 83 Abs. 4 TRO eingelegt wurde.“

 

Besondere Vorschriften

ALT: „Die §§ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung.“

Ergänzt wurde: „§ 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung gem. §§ 83 und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. § 55 TRO.“

 

(27.04.2016)